Kanalgebührenordnung

K A N A L G E B Ü H R E N O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Schlägl vom 15. Dezember 2011

§ 1 Anschlussgebühr


Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2 Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 und Abs. 3 EURO 21,95, mindestens aber EURO 3.292,50.

(2) Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschosse abzurunden. Dachräume, Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind. Wintergärten und verglaste Loggias zählen als Wohnraum, Garagen generell nicht. Für Gartenhütten und Freibäder wird keine Anschlussgebühr berechnet.

(3) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Grundflächen in die Bemessungsgrundlage nach § 2, Absatz 2 einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind (Wohntrakt). Soweit vom Wirtschaftstrakt und von den Hofflächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Niederschlags- und Waschwässer in die gemeindeeigene Kanalisation eingeleitet werden, zählt zur Bemessungsgrundlage zusätzlich die Hälfte der bebauten Grundflächen des Wirtschaftstraktes unter der Annahme einer eingeschossigen Bebauung.

(4) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 10 v.H. der Mindestkanal-anschlussgebühr nach Absatz 1 und 2 zu entrichten.

(5) Bei Altgebäuden mit einer überwiegenden Mauerwerkskonstruktion von über   0,50 m Wandstärke werden die Mauerstärken der Außenwände nur bis max. 0,40 m für die Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

(6) Für alle rein gewerblich dienenden Lagerhallen, welche an das Kanalnetz angeschlossen sind, wird ein Abschlag von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage gem. § 2, Abs. 2 gewährt. Als Gebäude, welche gewerblichen Lagerzwecken dienen, gelten jene, in welchen Waren gelagert werden, die dort keinem Fertigungsprozess unterworfen sind.

(7) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit eine Kanalanschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage entrichtet wurde;
b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch sowie Änderung des Betriebszweckes ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß § 2, Abs. 2 gegeben ist, soweit die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Bemessungsgrundlage überschritten wird.
c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer
Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.

(8) Als Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke wird die in der Höhe der im § 2, Abs. 1 festgelegte Mindestgebühr eingehoben.

§ 3 Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr

(1) Die zum Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühr Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 50 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.

§ 4 Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben für die Beseitigung ihrer Abwässer und die damit verbundene Benützung des gemeindeeigenen, öffentlichen Kanalnetzes eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese Benützungsgebühr beträgt EURO 3,89 per m³ Wasserverbrauch oder EURO 4,87 per m² nach der Bemessungsgrundlage gem. § 2 Abs. 2, jedoch jährlich mindestens EURO 311,20 für Mehrpersonenobjekte und EURO 155,60 für Einpersonenobjekte für die an die gemeindeeigene Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücke. Für zeitweise bewohnte Objekte (Ferien- und Wochenendhäuser) wird eine jährliche Mindstgebühr in der Höhe der Gebühr der Einpersonenobjekte eingehoben.

(2) Ist die Ermittlung des Wasserverbrauches mittels Wasserzähler nicht möglich, so wird die Kanalbenützungsgebühr nach der Bemessungsgrundlage gem. § 2, Abs. 2 berechnet.

(3) Für die Füllung von Swimmingpools, welche in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden, ist ebenfalls die Kanalbenützungsgebühr gem. §4, Abs. 1 oder Abs. 2 zu entrichten.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke oder Grundstücksteile, von denen nur Niederschlagswässer in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz abgeleitet werden, beträgt jährlich EURO 30,00 je angefangene 500 m² Grundfläche.

(5) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr wie folgt:
a) Soweit für den Wohntrakt ein eigener Wasserzähler besteht, ist die Kanalbenützungsgebühr nach Absatz 1 zu berechnen.
b) Andernfalls wird die Kanalbenützungsgebühr nach der Bemessungsgrundlage gem. § 2, Abs. 2 berechnet.

§ 5 Entstehen des Abgabenanspruches

(1) Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz fällig. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach  § 2 Abs. 6 lit. a oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit Vollendung der Bauarbeiten.

(3) Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich (am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines jeden Jahres) zu entrichten. Die Vorschreibungen im Mai, August und November errechnen sich aus dem Vorjahresverbrauch unter Berücksichtigung der Mindestgebühr gem. § 4 (1) und werden pauschaliert in Rechnung gestellt (jeweils ¼ des Vorjahresverbrauchs). Die Vorschreibung im Februar ergibt sich aufgrund der Zählerablesung über den Jahresverbrauch abzüglich der geleisteten Pauschalzahlungen vom Mai, August und November des Vorjahres.

§ 6 Umsatzsteuer

In der Kanalanschlussgebühr und der Kanalbenützungsgebühr ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten (Inklusivgebühr).

§ 7 Inkrafttreten

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit Ablauf der Kundmachungsfrist. Gleichzeitig treten alle früher beschlossenen Kanalgebührenordnungen außer Kraft.

Der Bürgermeister:


(Ing. Josef Moser)